Hier werde ich mit Auto hin geroutet zum "Minigolf BGC Diepholz" oder auch zum Wasserspielplatz Müntepark ,das ist nur leider ein Privatweg, hier kann und darf man man nicht parken, der kostenlose Parkplatz für den Müntepark wo auch hin ausgeschildert wird und alles was sich dort befindet, Freibad, Minigolf, Wasserspielplatzi ist Postdamm 9, 49356 Diepholz, Kostenlos ohne Parkscheibe, ist sogar sauber eingezeichnet der Parkplatz hier bei OSM
Bitte die Position der Ortsschilder in Barver prüfen. Am 2.11.2024 konnte ich nicht nachvollziehen wo an der Barnstorfer Straße Richtung Süd eines sein sollte. An der Straße Im Timpen habe ich auch keines gesehen.
Einzig dieses Schild an der Straße Morgenland kann ich bereits bestätigen: node/430304920
Kindertagesstätte fehlt unter https://bubatzkarte.de/ gem. § 5 Konsumverbot
Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten
Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:
in Schulen und in deren Sichtweite,
auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite
Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
Ich bitte dies nachzutragen.
Mit freundlichem Gruß
im Auftrag
Stadt Diepholz
Kindertagesstätte fehlt unter https://bubatzkarte.de/ gem. § 5 Konsumverbot
Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten
Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:
in Schulen und in deren Sichtweite,
auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite,
in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite
Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
Ich bitte dies nachzutragen.
Mit freundlichem Gruß
im Auftrag
Stadt Diepholz